DATENSCHUTZ
Datenschutzbeauftragter. Bundesweit. Wir sind Ihr zuverlässiger und kompetenter Partner.
Von der Datenschutzerklärung bis zur technischen Umsetzung
Rechtsanwalt Markus Presch berät bundesweit sowohl öffentliche als auch nichtöffentliche Stellen zur Umsetzung der Vorgaben der DSGVO, des BDSG und des neuen TTDSG. Insbesondere übernimmt Rechtsanwalt Presch die Position des Datenschutzbeauftragten.
Rechtsanwalt Markus Presch berät zu folgenden Themen:
Bestandsaufnahme in Bezug auf die erfolgte Umsetzung, insbesondere hinsichtlich technisch organisatorischer Maßnahmen
Schulung von Verantwortlichen, Auftragsverarbeitern und Mitarbeitern, die Verarbeitungstätigkeiten durchführen
Unterstützung bei der Umsetzung technisch organisatorischer Maßnahmen (TOM – Zutrittskontrolle, Zugangskontrolle, Zugriffskontrolle, Auftragskontrolle, Verfügbarkeitskontrolle)
Umsetzung von Informationspflichten (Mitarbeiter, Kunden, Geschäftspartner u.a.)
Internes und externes Datenschutzaudit
Erstellung und Prüfung von Auftragsverarbeitungsverträgen und Datenverarbeitungsverzeichnissen
Datenschutzmanagement und Löschkonzept
Übernahme der Aufgaben des externen Datenschutzbeauftragten inkl. jährlichem Tätigkeitsbericht
Kommunikation mit dem IT-Dienstleister
Vertretung gegenüber dem jeweilen Landesdatenschutzbeauftragten in Auskunft- und Bußgeldverfahren
Ansprechpartner für Mitarbeiter, Aufsichtsbehörde, Dienstleister
Welche Unternehmen und Einrichtungen sind zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet und was sind die Voraussetzungen hierfür?
Die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) an die Zahl der Mitarbeiter geknüpft, welche ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Die Schwelle sind 20 Mitarbeiter. In einer Einrichtung der Pflege gehören dazu sämtliche Mitarbeiter, da sie alle mit der Verarbeitung von besonderen personenbezogenen Daten betraut sind. In einem Produktionsunternehmen kommen hingegen meist nur die Mitarbeiter in der Verwaltung, im Vertrieb und der Personalabteilung in betracht .
Nach Art. 37 Abs. 6 DSGVO kann Datenschutzbeauftragter ein Mitarbeiter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sein oder seine Aufgaben auf Basis eines Dienstleistungsvertrags erfüllen. Damit ist die Möglichkeit eröffnet, diese wichtige Aufgabe einem externen Datenschutzbeauftragten anzuvertrauen. Inhalt des Dienstleistungsvertrages sind die genauen Aufgaben und die zu erbringenden Leistungen sowie die hierfür vereinbarten Kosten .
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