Versorgungskonto

Eine Option für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF)

­­­­­­­­­Betriebliche Altersversorgung für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) über ein Versorgungskonto

­­­­­­­­­­­­Warum betriebliche Altersversorgung für einen GGF zusätzlich zum Gehalt?

Das Gehalt eines GGF wird steuerlich nur anerkannt, wenn es angemessen ist.  Üblich ist ein Fremdvergleich, dh die Gesellschaft hätte ein Gehalt in dieser Höhe auch einem Geschäftsführer bzw. GGF bzw. GP erteilen können, der Nichtgesellschafter ist. Bei einem zu hohen Gehalt droht, dass die Finanzverwaltung hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 KStG sieht.

Ist aus steuerlichen Gründen keine Gehaltserhöhung mehr möglich, darf die Gesellschaft allerdings zusätzlich zum Gehalt dem GGF eine angemessene betriebliche Altersversorgung versprechen. Da GGF nicht sozialversicherungspflichtig sind, ist eine betriebliche Altersversorgung oft ihre einzige Versorgung im Alter.

Eine Versteuerung der betrieblichen Altersversorgung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist günstiger als (alternativ) eine Versteuerung der Gewinnausschüttung der Gesellschaft.

Steuerliche Rahmenbedingungen

GGF ist kein Arbeitnehmer

GGF gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 17 Abs. 1 BetrAVG, wenn sie eine beherrschende Gesellschafterstellung innehaben. Diese ist dann gegeben, wenn mindestens 50 % des Kapitals gehalten werden (PSV-Merkblatt 300 M/ 1 3.3.1.2).

Die Folge ist, dass die Bestimmungen des BetrAVG nicht zur Anwendung kommen, insbesondere keine Insolvenzsicherungspflicht beim Pensionssicherungsverein besteht. Es besteht auch keine Sozialversicherungspflicht.

Gesellschafterbeschluss notwendig

Für die Einführung einer betrieblichen Altersversorgung ist ein Gesellschafterbeschluss notwendig, um steuerlich anerkannt zu werden.

Unzulässigkeit einer Überversorgung

Die Versorgung muss nach der Rechtsprechung des BFH angemessen sein. Es gibt bei Rentenzahlungen für die Angemessenheit eine Überversorgungsgrenze von 75 % des letzten Gehalts (BFH BB 1995, 2054). Dies entspricht einem Einmalbetrag in Höhe des 26 fachen des Jahresgehalts des GGF (Alter 63, Zinssatz 2%, Heubeck 2005). Dies ist die Obergrenze für die Dotierung des Versorgungskontos.

Erdienbarkeit der betrieblichen Altersversorgung

Nach BFH-Rechtsprechung (BFH BB 1995, 861) müssen zwischen dem Vereinbarungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Beginns einer vorzeitigen Altersleistung ( 63. Lebensjahr) mindestens 10 Jahre liegen.

Wartezeit

Es muss eine Wartezeit von 3 Jahren durchlaufen sein, dh der GGF muss diese Funktion seit mindestens 3 Jahren wahrgenommen haben.

Finanzierbarkeit der betrieblichen Altersversorgung

Nach R 36 KStR 2004 muss die Zusage finanzierbar sein, dh sie darf zu keinerÜberschuldung in der Bilanz führen. Dies ist bei einer Zusage über ein Versorgungskonto kein Problem, da die Zusage ausfinanziert ist.

Sofortige vertragliche Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung

Nach BMF-Schreiben vom 09.12.2002 (IV A 2 – S 2742 – 68/02) ist die Vereinbarung einer sofortigen vertraglichen Unverfallbarkeit steuerlich anzuerkennen, wenn sich wie im hier vorliegenden Fall bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft sich nach § 2 Abs. 5b BetrAVG analog berechnet.

Verzicht auf betriebliche Altersversorgung

Verzichtet der GGF auf seine betriebliche Altersversorgung teilweise oder vollständig, kommt es in der Regel in dieser Höhe zu einer verdeckten Einlage (§ 8 Absatz 3 Satz 3 KStG) und zu einem Zufluss von Einnahmen der Gesellschaft.

Abfindung der betrieblichen Altersversorgung

Das Abfindungsverbot nach § 3 BetrAVG gilt nicht, da es sich hier um Nichtarbeitnehmer handelt. Die GmbH kann deshalb arbeitsrechtlich zulässig die Versorgungsanwartschaft mit Zustimmung des GGF abfinden. In diesem Falle sind die Rückstellungen in entsprechender Höhe aufzulösen. Die Auszahlung der Abfindung an den GGF sind Betriebsausgaben der Gesellschaft und zum Zeitpunkt der Auszahlung durch den GGF zu versteuern. Gegebenenfalls ist eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu prüfen, sollte eine missbräuchliche Gestaltung vorliegen.

Vertraglicher Insolvenzschutz

Da im Falle der Insolvenz der Pensionssicherungsverein nicht leistet, ist hier ein vertraglicher Insolvenzschutz angezeigt. Dies geschieht durch Verpfändung des Versorgungskontoguthabens an den GGF. Der BGH hat ein Verpfändungsmodell höchstrichterlich als vertragsrechtliches Mittel anerkannt (BGH DB 1997, 2113).

Welche Vorteile bietet eine betriebliche Altersversorgung über ein Versorgungskonto gegenüber der klassischen Pensionszusage?

Flexibilität

Durch die jährliche freie Festlegung der Einzahlungsbeträge bis zu gewissen Obergrenzen ist eine flexible Steuerung der damit verbundenen Kosten möglich. Das heißt, dass zB in guten Geschäftsjahren mehr eingezahlt und in schlechten Jahren weniger eingezahlt werden kann.

Der GGF kann mit der Gesellschaft einen Erlassvertrag abschließen, dann fließt das Guthaben an die Gesellschaft zurück. Ebenso ist ein Aufhebungsvertrag möglich, dann fließt das Guthaben an den GGF zurück.

Ausfinanzierung der Zusage

Die Zusage ist bereits in der Anwartschaftsphase vollständig ausfinanziert. Bei Eintritt des Versorgungsfalles, beispielsweise bei unerwarteter Invalidität gibt es keinen Liquiditätsbedarf mehr. Auch eine Liquidierung oder eine Veräußerung der GmbH ist deshalb problemlos möglich, da keine Nachschusspflicht besteht.

Keine Rückdeckungsversicherung notwendig

Die klassische Pensionszusage arbeitet in der Regel unter Einschaltung einer Rückdeckungsversicherung, um einen Insolvenzschutz zu erzielen. Das hier vorliegende Modell arbeitet ohne zusätzliche Rückdeckungsversicherung und ist deshalb kostengünstiger.

Insolvenzschutz

Durch die Verpfändung des Kontos für den Fall der Insolvenz existiert Insolvenzschutz. Eine zusätzliche teure Rückdeckungsversicherung ist zum Zwecke des Insolvenzschutzes nicht notwendig.

Steuerersparnis

Das Modell führt bei der Gesellschaft zu einer Steuerstundung und beim GGF in der Regel durch die Verschiebung der Auszahlung in die Zukunft und durch die Anwendung der Fünftel-Regelung nach § 34 EStG zu einer Steuerersparnis.

Gerne unterstützen wir Sie hierbei! Sprechen Sie uns gerne dazu an!

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Markus Presch

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