Transparenzregister

Pflichten für Personen- und Kapitalgesellschaften

Transparenzregister 2.0

Seit dem 1. August 2021 ist eine Änderung des Geldwäschegesetzes in Kraft.

Verpassen Gesellschaften den Stichtag und tragen sich nicht oder verspätet im Transparenzregister ein, drohen vermeidbare Bußgelder …

Was ist das Transparenzregister?

Seit 2017 sind Personen- und Kapitalgesellschaften verpflichtet, im Transparenzregister zu hinterlegen, welche natürlichen Personen Eigentum am Unternehmen oder Kontrolle über das Unternehmen haben. So soll vor allem Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern werden. Es nehmen Strafverfolgungsbehörden, die Öffentlichkeit aber auch vermehrt Marktteilnehmer Einsicht in das Register.

Aktuell wird ein Transparenzregisterauszug, ähnlich wie der Handelsregisterauszug bei Transaktionen (z.B. Finanzierungsvorhaben, Änderungen der Gesellschafterstruktur, im Rahmen der Due Diligence oder bei Prospektausgaben) als Nachweis über die wirtschaftlichen Berechtigten zur Pflicht.

Bis zur Streichung des § 20 Abs. 2 Geldwäschegesetz und der sog. „Mitteilungsfiktion“ war es vollkommen ausreichend, dass die für das Transparenzregister notwendigen Informationen, z.B. einer GmbH in anderen offiziellen Registern, wie z.B. dem Handelsregister, zu entnehmen waren. Die Mitteilungsfiktion entfiel zum 01.08.2021. Das Transparenzregister wurde zum Vollregister verbunden mit der Pflicht für Personen- und Kapitalgesellschaften eine zusätzliche Meldung zu veranlassen und diese aktuell zu halten.

Was müssen Unternehmen jetzt tun?

Personen- und Kapitalgesellschaften – auch die die bisher von Mitteilung befreit waren –müssen sich aktiv im Transparenzregister eintragen. Der Gesetzgeber sieht eine Übergangsfrist für die Rechtformen der UG|GmbH und der Genossenschaft bis zum 30. Juni 2022 und der Kommanditgesellschaft bis zum 31. Dezember 2022 vor. Aktiengesellschaften mussten ihre wirtschaftlich Berechtigten bereits bis zum 31. März 2022 an das Transparenzregister übermittelt haben.

Unternehmen die der Mitteilungspflicht nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommen, drohen Bußgelder auf Basis des Unternehmensumsatzes von bis zu 150.000 EUR.

Gesellschaften sollten sich trotz Übergangsfristen nicht allzu lange Zeit lassen. Diese Themen geraten im Alltag wie auch die Einführung der leidigen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Datenschutz schnell in Vergessenheit und die Sanktionen können wie bei unterlassener Veröffentlichung von Jahresabschlüssen hart sein. Über unseren Service auf der Online-Meldeplattform Registermeldung.de bietet wir Ihnen als eine auf Unternehmer fokussierten Anwalts- und Steuerberatungsgesellschaft die anwaltliche Prüfung des wirtschaftlichen Berechtigten und rechtssichere Transparenzregister-Meldung an.

Wir halten den Aufwand für Sie gering und ziehen uns benötigte Angaben aus dem Handelsregister. Sie müssen uns lediglich vom Handelsregister abweichende Angaben und Verhältnisse wie z.B. bestehende Treuhandverhältnisse oder Stimmrechtsvereinbarungen angeben, so dass wir diese berücksichtigen können. Unser Team des HLP Legal Service prüft die einzutragenden wirtschaftlich Berechtigten und übernimmt die vollständige Eintragung für die Gesellschaft. Für Sie ein Aufwand von 5 – 10 Minuten zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben.

Mehr Informationen unter www.registermeldung.de

Hier die Meldung zum Transparenzregister veranlassen!